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   OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - I-2 U 51/08   

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OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - I-2 U 51/08 (https://dejure.org/2009,7650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2009 - I-2 U 51/08 (https://dejure.org/2009,7650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - I-2 U 51/08 (https://dejure.org/2009,7650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 719 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 709 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung im Patentverletzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 122
  • InstGE 11, 164
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 21.02.1994 - 2 U 185/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 2 U 51/08
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist daher grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (Senat, Mitt. 1997, 257, 256 - Steinknacker; B. v. 30. Aug. 1999, Az. I - 2 U 104/99; zuletzt B. v. 21. Feb. 2008, Az. I - 2 U 57/07; allg. z. ZwV. OLG Frankfurt/Main, MDR 1997, 393; OLG Köln, ZIP 1994, 1053).
  • OLG Frankfurt, 07.11.1996 - 5 U 225/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 2 U 51/08
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist daher grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (Senat, Mitt. 1997, 257, 256 - Steinknacker; B. v. 30. Aug. 1999, Az. I - 2 U 104/99; zuletzt B. v. 21. Feb. 2008, Az. I - 2 U 57/07; allg. z. ZwV. OLG Frankfurt/Main, MDR 1997, 393; OLG Köln, ZIP 1994, 1053).
  • OLG Celle, 13.01.1993 - 2 U 179/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 2 U 51/08
    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, MDR 1987, 415; OLG Celle, OLGZ 1993, 475 f.).
  • BGH, 20.06.2000 - X ZR 88/00

    Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 2 U 51/08
    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862/863 - Spannvorrichtung).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1986 - 1 U 212/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 2 U 51/08
    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, MDR 1987, 415; OLG Celle, OLGZ 1993, 475 f.).
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2008 - 2 U 57/07

    Beschneiden von mehrlagigen Druckprodukten II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 2 U 51/08
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist daher grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (Senat, Mitt. 1997, 257, 256 - Steinknacker; B. v. 30. Aug. 1999, Az. I - 2 U 104/99; zuletzt B. v. 21. Feb. 2008, Az. I - 2 U 57/07; allg. z. ZwV. OLG Frankfurt/Main, MDR 1997, 393; OLG Köln, ZIP 1994, 1053).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 65/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls).

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige

    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123; Senat, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - juris ).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2019 - 2 U 35/19

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 21.12.‌ 2015, Az.: I-15 U 132/14; Beschl. v. 27.10.‌ 2015, Az.: I-2 U 24/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2017, Az.: I-15 U 65/17; GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone, jew. m.w.N).

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016, Az.: I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 21.12.‌ 2015, Az.: I-15 U 132/14; Beschl. v. 02.02.‌ 2015, Az.: I-15 U 135/14; Beschl. v. 27.10.‌ 2015, Az.: I-2 U 24/15; GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; InstGE 9, 173 - Herzlappenringprothese; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; Beschl. v. 09.04.‌ 2015, Az.: 6 U 168/14, BeckRS 2015, 18619, jew. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2024 - 15 U 63/23
    ZS], GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; InstGE 9, 173 - Herzlappenringprothese; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122 - prepaid-telephone-calls).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 15 U 39/21

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls, jeweils m.w.N.).

    ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls).

    ZS], GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls; Beschl. v. 02.12.2019 - 2 U 48/19, GRUR-RS 2019, 43964 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 27).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (Senat, BeckRS 2016, 1679 Rn. 5; BeckRS 2016, 1680 Rn. 5; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2010, 122 - prepaid-telephone-calls. vgl. auch: OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 9325 Rn. 27).

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20

    Wurzelsequenzordnung - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei

    Auf der anderen Seite ist anerkannt, dass die Interessen des Schuldners besonderes Gewicht erhalten und daher eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 50 Rn. 10 - Leiterbahnstrukturen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls, mwN).
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123; Senat, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II; GRUR-RR 2015, 326 juris-Rn. 17 - Mobiltelefone).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 62/14
    1997, 257, 256 - Steinknacker; InstGE 9, 117 - Sicherheitsschaltgerät; InstGE 9, 173/174 - Herzklappenringprothese; InstGE 11, 164/165 = GRUR-RR 2010, 122 - Prepaid-Verfahren; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rdnr. 2336-2338; allg. z. ZwV.

    OLG Frankfurt/Main, MDR 1997, 393; OLG Köln, ZIP 1994, 1053), oder wenn bei der Verurteilung durch das Landgericht ein streitentscheidender Gesichtspunkt ungeprüft geblieben ist, der schwierige, nicht eindeutig zu beantwortende Rechtsfragen aufwirft, so dass zum maßgeblichen Sachverhalt eine Entscheidung, auf die bei summarischer Prüfung verwiesen werden kann, überhaupt noch nicht vorliegt (Senat, InstGE 11, 164/165 - Prepaid-Verfahren; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 2339).

    Mit der von der Beklagten in Bezug genommenen Senatsentscheidung "Prepaid-Verfahren" (Senat, InstGE 11, 164 = GRUR-RR 2010, 122), in der es um einen vom Landgericht übersehenen eigenständigen Gesichtspunkt ging, ist der Streitfall insoweit nicht zu vergleichen.

    Zwar mag dem vom Senat bereits entschiedenen Fall (InstGE 11, 164 - Prepaid-Verfahren) der Fall gleichzustellen sein, dass das Landgericht verurteilt hat, obwohl es bei zutreffender Ausübung seines Ermessens eine Vorabentscheidung des EuGH (Art. 267 AEUV) hätte einholen müssen.

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - 2 U 48/19

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verurteilung

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. InstGE 9, 117 - Sicherheitsschaltgerät; InstGE 9, 173/174 - Herzklappenringprothese; GRUR-RR 2010, 122, 123 - prepaid telephone calls; Beschl. v. 04.01.2012 - I-2 U 105/11, BeckRS 2014, 16925; Beschl. v. 20.11.2015 - 2 U 16/15, BeckRS 2015, 126470; Beschl. v. 13.01.2017 - I-2 U 82/16, BeckRS 2017, 100463; vgl. auch OLG Düsseldorf [15. ZS], Beschl. v. 13.01.2016 - 15 U 65/15, BeckRS 2016, 1679; Beschl. v. 13.01.2016 - I-15 U 66/15, BeckRS 2016, 01680; Beschl. v. 09.06.2016 - I-15 U 26/16, BeckRS 2016, 9323; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone;, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen, jeweils m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. H Rn. 33-36; BeckOK PatR/Voß, PatG, 13. Ed. 25.07.2019, Vor §§ 139-142b (Verletzungsprozess) Rn. 250).

    Diese Erwägung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht entschieden hat (Senat, GRUR-RR 2010, 122 - prepaid-telephone-calls).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 2 U 82/16

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - 2 U 20/20

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2015 - 2 U 16/15

    Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2015 - 15 U 135/14

    Verletzung eines Patents

  • LG München I, 20.07.2023 - 7 O 5416/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein ausländisches Prozessführungsverbot

  • OLG Karlsruhe, 23.05.2017 - 6 U 148/16

    Patentverletzungsverfahren: Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2015 - 6 U 168/14

    Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei

  • OLG Düsseldorf, 04.01.2012 - 2 U 105/11

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil bei Einlegung

  • OLG München, 01.06.2022 - 7 U 6610/20

    Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Übersicherung

  • LG Düsseldorf, 08.03.2011 - 4b O 280/10

    Annahme einer Erstbegehungsgefahr in Form des Vertriebs eines bestimmten Produkts

  • LG Düsseldorf, 16.02.2010 - 4b O 247/09

    Hunde-Gentest

  • LG Düsseldorf, 08.03.2011 - 4b O 287/10

    Annahme einer Erstbegehungsgefahr in Form des Vertriebs eines bestimmten Produkts

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